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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

02.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      wer,
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
      2. Litera b
        entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
      3. Litera c
        entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,) diesen beschäftigt,
      bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      wer,
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,
      2. Litera b
        entgegen dem Paragraph 18, Absatz 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
      3. Litera c
        seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder
      4. Litera d
        entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
      5. Litera e
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
      6. Litera f
        entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt
      mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 4 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      wer die im Paragraph 14 d, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2 500 Euro;
    4. Ziffer 4
      wer
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 14 f, Absatz 3, eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) nicht zurückstellt, oder
      3. Litera c
        die im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
      mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;
    5. Ziffer 5
      wer
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
      mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 3Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
    1. Ziffer eins
      im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
    2. Ziffer 2
      die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
  7. Absatz 7Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Anmerkung

VStG 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950, Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40029960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28/NOR40029960

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