Wird von der Berufungsbehörde die Entziehung der Lenkerberechtigung auf § 73 Abs 1 KFG 1967 gestützt, so wird damit der Berufungsantrag, die Bestimmung des § 74 Abs 1 leg cit anzuwenden, schlüssig abgelehnt, eine "Verletzung der Entscheidungspflicht" liegt daher nicht vor.Wird von der Berufungsbehörde die Entziehung der Lenkerberechtigung auf Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 gestützt, so wird damit der Berufungsantrag, die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, leg cit anzuwenden, schlüssig abgelehnt, eine "Verletzung der Entscheidungspflicht" liegt daher nicht vor.