Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Geschäftszahl

0985/80

Rechtssatz

Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).