ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz eins b, StVO 1960, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 80, 81 und 88 StGB begangen hat,