Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
0985/80
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung kann für denselben Zeitraum (auch teilweise) nur einmal verfügt werden; eine weitere Entziehung kann nur daran anschließen (die vorangehende Entziehung beruhte auf Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967; Hinweis E 28.3.1980, 1231/78).