Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
0985/80
Die Berufungsbehörde ist gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt, bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht nur die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Entziehungsdauer zu erhöhen, sondern auch den Zeitpunkt des Beginnes der Entziehung zu ändern auch wenn dieser von der Berufung nicht bekämpft wurde (kein Verbot der "reformatio in peius"; Hinweis E 26.6.1968, 412/67 VwSlg 7378 A/1968).