(2)Absatz 2,Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins,, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.