Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 73, Entziehung der Lenkerberechtigung

  1. Absatz eins,Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Absatz 3, nicht kürzer als drei Monate sein. Bei der Entziehung nach Paragraph 75, Absatz 2 b, ist die Zeit mit drei Monaten festzusetzen.

  1. Absatz 2 a,Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 64 a, Absatz eins,) erfolgt oder die Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, erfolgt und der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.
  2. Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;
    2. Ziffer 2
      der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten;
    3. Ziffer 3
      der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.
    Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i,, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
  3. Absatz 4,Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die im Absatz 2, oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157795

Alte Dokumentnummer

N9199748136L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P73/NOR12157795

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