(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit, wennIm Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit, wenn
der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;
der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten;
der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.
Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i,, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.