Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Geschäftszahl

0985/80

Rechtssatz

Verstöße iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, f und g KFG 1967, und dies meist auf mehrfache Weise, rechtfertigen eine Entziehungsdauer von 48 Monaten.