Verstöße iSd § 66 Abs 2 lit e, f und g KFG 1967, und dies meist auf mehrfache Weise, rechtfertigen eine Entziehungsdauer von 48 Monaten.Verstöße iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, f und g KFG 1967, und dies meist auf mehrfache Weise, rechtfertigen eine Entziehungsdauer von 48 Monaten.