Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

07.03.1995

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 73, Entziehung der Lenkerberechtigung

  1. Absatz eins,Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Absatz 3, nicht kürzer als drei Monate sein. Bei der Entziehung nach Paragraph 75, Absatz 2 b, ist die Zeit mit drei Monaten festzusetzen.

  1. Absatz 2 a,Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 64 a, Absatz eins,) erfolgt.
  2. Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
  3. Absatz 4,Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die im Absatz 2, oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147210

Alte Dokumentnummer

N9196710081Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P73/NOR12147210

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