(2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der lit. e,häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Litera e,,
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 StGB begangen hat,
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1985, oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat, eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist,ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist,
als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten u. dgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.
es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen,
bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat oder
im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5O km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Litera a, oder h oder gemäß Paragraph 83, StGB gelten unbeschadet des Absatz 3, Litera b, bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.