Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

08.03.1995

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 66, Verkehrszuverlässigkeit

  1. Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
    1. Litera a
      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
    2. Litera b
      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
  2. Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
    1. Litera a
      häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Litera e,,
    2. Litera b
      eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 StGB begangen hat,
    3. Litera c
      eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1985, oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat,
    4. Litera d
      eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
    5. Litera e
      ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist,
    6. Litera f
      als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten u. dgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.
    7. Litera g
      es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen,
    8. Litera h
      bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat oder
    9. Litera i
      im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5O km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
    Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Litera a, oder h oder gemäß Paragraph 83, StGB gelten unbeschadet des Absatz 3, Litera b, bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.
  3. Absatz 3,Für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,,
    1. Litera a
      wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
    2. Litera b
      bei den im Absatz 2, Litera a, c, oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 654/1994

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155932

Alte Dokumentnummer

N9199546752J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P66/NOR12155932

Navigation im Suchergebnis