(2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG. 1950), unbeschadet der lit. e,häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG. 1950), unbeschadet der Litera e,,
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 StGB begangen hat,
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1985, oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat, eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG 1950 zu beurteilen ist,
als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat,
es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen, oder
bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat.
Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Litera a, oder h oder gemäß Paragraph 83, StGB gelten unbeschadet des Absatz 3, Litera b, bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.