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Kraftfahrgesetz 1967 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

23.08.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch sieben. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 64, Allgemeines

  1. Absatz eins,Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (Paragraph 65, Absatz eins,) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des Paragraph 77, über die Heereslenkerberechtigung sowie des Absatz 5 und des Paragraph 84, über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins,, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4,Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt werden, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte

Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 3,) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.

  1. Absatz 5,Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Paragraph 79, Absatz 3, bleibt unberührt. Paragraph 84 und Paragraph 86, Absatz eins a und Absatz 2, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 6,Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.
  3. Absatz 7,Besitzern einer Heereslenkerberechtigung (Paragraph 77,) ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung gestellt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 458/1990

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147284

Alte Dokumentnummer

N9196711984A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P64/NOR12147284

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