Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art 13 StGG 1867 und Art 10 der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Artikel 13, StGG 1867 und Artikel 10, der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).