Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0647/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 VwSlg 1507 A/1950 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den VwGH entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.