Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0647/68

Rechtssatz

Eine gem Paragraph 43, Absatz eins, VStG durchgeführte mündliche Strafverhandlung ist nicht dadurch mit Nichtigkeit bedroht, wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte zufolge einer gesetzwidrigen Vorführung bei der Behörde erschienen war.