Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.
  2. Absatz 2,Kann der Bescheid nicht sofort auf Grund der mündlichen Verhandlung gefällt werden, so ist dem Beschuldigten, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sofern er nicht darauf verzichtet hat, vor der Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der später vorgenommenen Erhebungen, wenn sie im Straferkenntnis berücksichtigt werden sollen, zu äußern.
  3. Absatz 3,Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung eine an der Sache nicht beteiligte Person seines Vertrauens beiziehen.

Schlagworte

Parteiengehör, Vertrauensperson, Ladung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063128

Alte Dokumentnummer

N4199114091J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P43/NOR12063128

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