Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0647/68

Rechtssatz

Abgesehen vom Inhalt kann eine Meinungsäußerung durch die äußeren Umstände, unter denen sie gemacht wird, ein Verhalten darstellen, das Ärgernis zu erregen geeignet ist (Hinweis E VfGH 18.12.1950 VfSlg 2081).