Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0647/68

Rechtssatz

Die Ordnungsstörung (hier Flugzettelstreuen am Wiener Opernball) muss nicht zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein. Sie muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, wie er geordneten Zuständen an öffentlichen Orten widerspricht (z.B.: Unter Begleitumständen die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden werden).