Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1523/77
Entscheidungsdatum
30.10.1978
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1
Eine einwandfreie Feststellung der konkreten Hinderung des
Fußgängerverkehrs bzw. daß eine solche Hinderung zu besorgen
gewesen wäre, ist für das Vorliegen des Tatbestandes der
Verkehrsbeeinträchtigung nach § 98a Abs 2 StVO erforderlich. Die
Feststellung der belangten Behörde der PKW des Bfr sei im Bereich
von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender
Fahrbahnränder abgestellt gewesen, ohne konkret darzulegen, warum
Fußgänger durch dieses Fahrzeug gefährdet bzw. gehindert gewesen
sind, reicht daher für eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd 88 a Abs
2 StVO nicht aus.
Stammrechtssatz
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001523.X01
Dokumentnummer
JWR_1977001523_19781030X01