Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1978

Geschäftszahl

1463/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: verkehrsbeeinträchtigendes Abstellen eines Fahrzeuges in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten als Ladezone bestimmten Halteverbotszone, sodaß Lenker von LKWs am Zufahren zu dieser Ladezone gehindert waren)

Stammrechtssatz

Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.