Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1978

Geschäftszahl

1158/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: Aus dem Abstellen eines Fahrzeuges entgegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ergibt sich noch nicht zwingend, daß hiedurch tatsächlich Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert bzw der übrige Verkehr "schleppend" waren)

Stammrechtssatz

Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.