Verwaltungsgerichtshof
30.10.1978
1523/77
GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1
Eine einwandfreie Feststellung der konkreten Hinderung des Fußgängerverkehrs bzw. daß eine solche Hinderung zu besorgen gewesen wäre, ist für das Vorliegen des Tatbestandes der Verkehrsbeeinträchtigung nach Paragraph 98 a, Absatz 2, StVO erforderlich. Die Feststellung der belangten Behörde der PKW des Bfr sei im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen, ohne konkret darzulegen, warum Fußgänger durch dieses Fahrzeug gefährdet bzw. gehindert gewesen sind, reicht daher für eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd 88 a Absatz 2, StVO nicht aus.
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.