Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1978

Geschäftszahl

1025/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: mangelnde Feststellungen über den Zeitpunkt der Abschleppung, den Standort des Fahrzeuges sowie darüber, ob hiedurch Lenker anderer Fahrzeuge insbesondere Rettungsfahrzeuge an der raschen Ein- und Ausfahrt zum Krankenhaus gehindert waren)

Stammrechtssatz

Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.