Verwaltungsgerichtshof
07.09.1976
1723/77
GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: Verkehrsbehinderndes Abstellen eines KFZ in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten beschilderten Halteverbotszone, wodurch der erste Fahrstreifen (in Wien 6., Getreidemarkt in der Spitzenverkehrszeit um ca. 16.50 Uhr) blockiert wurde)
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.