Verwaltungsgerichtshof
21.12.1978
1476/77
GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: keine Feststellung durch die belangte Behörde, daß durch das in "zweiter Spur" abgestellte Fahrzeug der Lenker des parallel zum Fahrbahnrand und etwa 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzenden Fahrbahnränder abgestellten Wagens am Wegfahren gehindert gewesen wäre)
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.