Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Februar 2012 wurde dem Revisionsrekurs der drittgefährdeten Partei Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Sicherungsantrags gegenüber der Rechtsmittelwerberin abgeändert. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß Art 89 Abs 2, 140 B-VG, die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie die Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG idF BGBl I Nr 29/2010 als verfassungswidrig aufzuheben, vorbehalten.Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Februar 2012 wurde dem Revisionsrekurs der drittgefährdeten Partei Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Sicherungsantrags gegenüber der Rechtsmittelwerberin abgeändert. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, B-VG, die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie die Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2010, als verfassungswidrig aufzuheben, vorbehalten.
Über (unter anderem) diesen Antrag des Obersten Gerichtshofs hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 14/12-10 (G 30/12-10, G 42/12-09) die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2013 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Nach Abschluss des Normenprüfungsverfahrens sind in Fortsetzung des Revisionsrekursverfahrens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen. Dem Gegner einer gefährdeten Partei können die durch die Bekämpfung einer unberechtigten Maßnahme im Provisorialverfahren entstandenen zweckentsprechenden Kosten auch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden (RIS-Justiz RS0002397).
Bei der Bestimmung des Kostenersatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Art 140 Abs 7 B-VG ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf die vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Anlassfallwirkung kommt in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen, sodass die Rechtsgrundlage für die von der Drittantragsgegnerin mittels Einziehungsermächtigung bezahlten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz weggefallen ist. Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.Bei der Bestimmung des Kostenersatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf die vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Anlassfallwirkung kommt in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen, sodass die Rechtsgrundlage für die von der Drittantragsgegnerin mittels Einziehungsermächtigung bezahlten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz weggefallen ist. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Bei der Bestimmung der von der gefährdeten Partei zu ersetzenden Verfahrenskosten waren Pauschalgebühren daher nicht mehr zu berücksichtigen.