Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 402

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 402

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 5, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

§. 402.

  1. (1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
  2. (2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
  3. (3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
  4. (3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
  5. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40046916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P402/NOR40046916

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