Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 393
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die
einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der
Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII
§ 5,
BGBl. I Nr. 112/2003).
Text
§. 393.Paragraph 393,
(1)Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach § 382b richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3)Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287
Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
2. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003.
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40046915