Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 393

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die
einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der
Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII
§ 5, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 393,

  1. Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40046915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P393/NOR40046915

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