Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 393

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

01.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 393,

  1. Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,).
  2. Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021346

Alte Dokumentnummer

N2189617146T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P393/NOR12021346

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