Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 393

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten

Paragraph 393,
  1. Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b, 382 c,) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach Paragraphen 40, ff ZPO.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P393/NOR40233911

Navigation im Suchergebnis