Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 393

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 393,

  1. Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P393/NOR40163876

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