Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 393
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2009
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen
Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt (vgl. § 409
Abs. 2).
Text
§. 393.Paragraph 393,
(1)Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und 382g Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 382 b und 382 g Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3)Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287
Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
2. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40077319