Die Rekurse sind zulässig; sie sind auch berechtigt.
1. Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Für ein solches Geschäft ist somit der fehlende Rechtsfolgewille kennzeichnend; es setzt gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrags vorliegen muss. Das zum Schein geschlossene Geschäft ist nichtig; es wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute. Wurde aber ein Teil des Geschäfts wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein geschlossen, dann gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, dann hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht dagegen im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, dann ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen; es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, hat den Abschluss eines solchen zu beweisen. Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art (4 Ob 503/91 mwN).
2. Umgehungsgeschäft
Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien -
wie unter 1. erläutert - nicht gewollt ist, wollen die Parteien mit
dem Umgehungsgeschäft durch die Art seiner Gestaltung die Anwendung
einer bestimmten Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher
von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben,
sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen,
sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines
anderen, aus Verbots- oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht
abgeschlossenen Geschäfts (9 ObA 248/99g; JBl 1991, 381 mwN; vgl auch
JBl 2000, 519). Umgehungsgeschäfte sind daher - anders als
Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens
unwirksam und werden somit nicht von der Nichtigkeitssanktion des §
916 Abs 1 ABGB erfasst, sondern sind nur ungültig, wenn der
Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäfts das
Umweggeschäft miterfasst. Letzteres trifft bei der Wahl eines
bestimmten Geschäfts aus steuerlichen Gründen gewöhnlich nicht zu (5
Ob 273/01k; JBl 1991, 381 mwN). Bedienten sich die Parteien eines
bestimmten Geschäftstypus nur deshalb, um Steuern zu sparen, so zieht
diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich
(siehe dazu etwa § 23 Abs 1 BAO), ohne dass das Geschäft deshalb
nichtig wäre (JBl 1991, 381 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn
nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie
etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der
Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der
getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich
auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu
verschaffen.
3. Schutz des Dritten
Nach § 916 Abs 2 ABGB kann einem Dritten, der im Vertrauen auf die
Erklärung Rechte erwarb, die Einrede des Scheingeschäfts nicht
entgegengesetzt werden. Das gilt auch für das Umgehungsgeschäft, bei
dem die für Dritte erkennbaren rechtsgeschäftlichen Erklärungen
entweder eine tatsächlich getroffene Parteiabrede in bestimmten
Vertragspunkten oder aber ein anderes, wirklich abgeschlossenes
Rechtsgeschäft verbergen sollen. Gutgläubige Dritte werden somit in
ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit des (für sie erkennbaren)
Geschäfts bzw Geschäftsinhalts geschützt (JBl 1994, 750; JBl 1992,
322; SZ 56/41; Rummel in Rummel, ABGB³ § 916 Rz 4). Dritter ist
jeder, dessen Rechtssphäre durch das Schein- bzw Umgehungsgeschäft
berührt wird (JBl 1994, 750; SZ 63/94; Rummel in Rummel aaO; Binder
in Schwimann, ABGB² § 916 Rz 15). Voraussetzung für die Anwendung des
§ 916 Abs 2 ABGB ist somit, dass der Dritte bei seinem Rechtserwerb
die Scheinerklärung bedachte und deren Inhalt als wahrhaft gewollt
unterstellte, ist er doch in seinem Vertrauen auf diesen
Erklärungsinhalt zu schützen (JBl 1994, 750; SZ 56/41). Wo immer die
Schädigung eines Dritten deshalb zu besorgen ist, weil er den Inhalt
einer Scheinerklärung als wahrhaft gewollt voraussetzte und darauf
bauend Rechte erwarb, müssen sich daher der Urheber und der Empfänger
der Scheinerklärung vom Dritten im Interesse des Schutzes seiner
Rechtsposition so behandeln lassen, als wäre die jeweils maßgebende
Erklärung nicht bloß zum Schein abgegeben worden (SZ 56/41; Binder in
Schwimann aaO).
4. Exekutives Veräußerungs- und Belastungsverbot
Es entspricht herrschender Ansicht, dass die bücherliche Anmerkung
eines Veräußerungs- und Belastungsverbots freiwillige Verfügungen des
Gegners der gefährdeten Partei vor der Verbotsanmerkung nicht
berührt, soweit sie Rechtsgeschäfte bzw Rechtsgeschäfte in
verbücherungsfähiger Form - also mit Aussandungserklärung(en) - zum
Gegenstand haben. Wird daher aufgrund solcher Rechtsgeschäfte die
Verbücherung des Eigentumsrechts in einem angemerkten Rang beantragt, so ist eine darauf gestützte Eintragung auch dann unbedingt wirksam, wenn das Verbücherungsgesuch erst nach der Verbotsanmerkung beim Grundbuchsgericht einlangte (siehe dazu die Erörterung des Meinungsstands bei Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382 Rz 6 [S. 148 f] mzN aus Rsp und Lehre). Diese Rechtslage nach Erwirkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots entspricht im Ergebnis der Ansicht Spielbüchlers (Rangordnungsbeschluss und Streitanmerkung, JBl 1997, 138) zur rechtsähnlichen Problemlage des gutgläubigen Eigentumserwerbs in einem vorrangig angemerkten Rang nach bücherlicher Anmerkung der Löschungsklage. Die Einwände Spielbüchlers gegen die Rechtsprechung, die den gutgläubigen Eigentumserwerb im Falle einer im Zeitpunkt der Überreichung des Verbücherungsgesuchs bereits angemerkten Löschungsklage unter allen Umständen ausschließt, sind beachtlich. Ihnen sollte Rechnung getragen werden, um die durch die kritisierte Rechtsprechung verursachte Entwertung der Anmerkung der Rangordnung im Interesse der Sicherung der Rechtspositionen der am Liegenschaftsverkehr beteiligten Personen zu beseitigen. Eine solche Wende würde überdies die Rechtsprechung über die Rechtswirkungen der Anmerkung der Löschungsklage im erörterten Punkt mit der hier maßgebenden Praxis der Rechtswirkungen eines bücherlich angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbots harmonisieren.Verbücherung des Eigentumsrechts in einem angemerkten Rang beantragt, so ist eine darauf gestützte Eintragung auch dann unbedingt wirksam, wenn das Verbücherungsgesuch erst nach der Verbotsanmerkung beim Grundbuchsgericht einlangte (siehe dazu die Erörterung des Meinungsstands bei Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 382, Rz 6 [S. 148 f] mzN aus Rsp und Lehre). Diese Rechtslage nach Erwirkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots entspricht im Ergebnis der Ansicht Spielbüchlers (Rangordnungsbeschluss und Streitanmerkung, JBl 1997, 138) zur rechtsähnlichen Problemlage des gutgläubigen Eigentumserwerbs in einem vorrangig angemerkten Rang nach bücherlicher Anmerkung der Löschungsklage. Die Einwände Spielbüchlers gegen die Rechtsprechung, die den gutgläubigen Eigentumserwerb im Falle einer im Zeitpunkt der Überreichung des Verbücherungsgesuchs bereits angemerkten Löschungsklage unter allen Umständen ausschließt, sind beachtlich. Ihnen sollte Rechnung getragen werden, um die durch die kritisierte Rechtsprechung verursachte Entwertung der Anmerkung der Rangordnung im Interesse der Sicherung der Rechtspositionen der am Liegenschaftsverkehr beteiligten Personen zu beseitigen. Eine solche Wende würde überdies die Rechtsprechung über die Rechtswirkungen der Anmerkung der Löschungsklage im erörterten Punkt mit der hier maßgebenden Praxis der Rechtswirkungen eines bücherlich angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbots harmonisieren.
5. Beurteilung des Anlassfalls
Im Lichte der unter 1. und 2. erläuterten Unterscheidung zwischen
Schein- und Umgehungsgeschäften beruht die rechtsgeschäftliche
Beziehung der Klägerin zum Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft
nicht auf einem (in deren Verhältnis absolut nichtigen) Schein-,
sondern auf einem Umgehungsgeschäft. Die Parteien einigten sich über
das Kaufobjekt, den Preis, seine Fälligkeit und die Modalitäten der
Vertragsabwicklung. Der Vertrag enthält weiters eine
Aufsandungserklärung der Klägerin. Aus rein steuerlichen Gründen
wurde aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens nur nicht der
vereinbarte Kaufpreis von "mehr als 6 Mio S" - also ein Betrag, der 6
Mio S zumindest um die kleinste Währungseinheit übersteigt und
insofern bestimmbar ist (s allgemein zur Bestimmbarkeit des
Kaufpreises Aicher in Rummel, ABGB3 § 1054 Rz 10 mN aus der Rsp) -,
sondern als Scheinerklärung ein erheblich geringerer Betrag
beurkundet. Dieser Kaufvertrag steht privatrechtlich nicht unter
Nichtigkeitssanktion. Er ist vielmehr als Umgehungsgeschäft wirksam,
sodass der in der Vertragsurkunde dissimulierte wahre Kaufpreis
jedenfalls auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als
vereinbart gilt. Es hat daher einerseits die Klägerin einen klagbaren
Anspruch auf Leistung des ihr noch nicht zugeflossenen Teilbetrags
des vereinbarten Kaufpreises gegen ihren Vertragspartner,
andererseits sind aber die Beklagten nach den Erwägungen unter 3. in
ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit des Umgehungsgeschäfts geschützt.
Vor diesem Hintergrund muss die erhobene Löschungsklage jedenfalls
scheitern. Veräußerte der Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft
die streitverfangene Liegenschaft aufgrund eines gültigen
schuldrechtlichen Titels im Verhältnis zur Klägerin, was hier als
Vorfrage zu bejahen ist, so können die Beklagten, selbst wenn hier
die Rechtswirkungen der bücherlichen Anmerkung einer Löschungsklage
zu beurteilen wären, im Zeitpunkt des Einlangens ihres auf § 22 GBG
gestützten Eintragungsgesuchs insofern gar nicht schlechtgläubig
gewesen sein. Das gilt selbst dann, wenn sie über die wahre
Preisvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner
Bescheid gewusst hätten. Sollte sich dagegen der Kaufvertrag zwischen
der Klägerin und dem Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft im
Parallelprozess aus welchen Gründen immer doch als unwirksam herausstellen, so wären die Beklagten in ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit des Umgehungsgeschäfts zu schützen, sind doch den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrags von einem dem Rechtsgeschäft der Klägerin mit ihrem Vertragspartner anhaftenden Mangel an der Wurzel, der dessen Unwirksamkeit nach sich ziehen kann, Kenntnis hatten. Aus dem maßgebenden Sachverhalt ist ferner auch nicht ableitbar, dass die Beklagten davon hätten wissen müssen. Derartiges wurde von der Klägerin im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht das Ersturteil aufhob und die ordentliche Revision zuließ, ist somit nicht streitentscheidend. Unbeachtet blieb vor allem der erörterte Aspekt des Vertrauensschutzes der Beklagten, der deren Prozessstandpunkt auch dann zum Durchbruch verhelfen müsste, wenn die Klägerin im Parallelprozess obsiegen sollte, kann sie sich doch nach den Erwägungen unter 4. auch nicht mit Erfolg auf die von ihr erwirkte bücherliche Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots berufen.
Die Beklagten erwarben Miteigentum an der streitverfangenen Liegenschaft aufgrund der Kaufverträge vom 15. 2. 2000 und 30. 3. 2000 im angemerkten Rang. Die Sicherung des im Parallelprozess geltend gemachten Anspruchs wurde am 15. 5. 2000 bewilligt und die bücherliche Anmerkung des erlassenen Veräußerungs- und Belastungsverbots am 19. 5. 2000 vollzogen. Nach dem Klagevorbringen wurden die Beklagten überdies erst am 8. 5. 2000 und 11. 5. 2000 mit Telefax von den "Malversationen" des Käufers im Verhältnis zur Klägerin informiert. Somit nimmt aber die bücherliche Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots keinen nachteiligen Einfluss auf das von den Beklagten im angemerkten Rang erworbene Eigentumsrecht. Deren Rechtswirkungen korrespondieren vielmehr mit dem den Beklagten zu gewährenden Vertrauensschutz. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit auch nicht von Bedeutung, ob das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Zeitpunkt des Antrags der Beklagten auf Eigentumseinverleibung bereits angemerkt oder zumindest eine "entsprechende Plombe vorhanden" war.
6. Ergebnis
Nach allen bisherigen Erwägungen ist die Streitsache schon aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern entscheidungsreif, als dessen Urteil gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wiederherzustellen ist. Anzumerken bleibt, dass auch der in der Berufung behauptete wesentliche erstgerichtliche Verfahrensmangel - die zweite Instanz setzte sich damit nicht auseinander - nicht vorliegt. Die Mängelrüge bezog sich offenkundig auf den Beweisantrag der Klägerin in der Verhandlung vom 15. 9. 2000 (ON 10 S. 5), in dem sie behauptet hatte, es sei ein "Verkauf der Liegenschaft mit einem Preis über 6 Mio S geplant" gewesen, aber nicht zustandegekommen, weil der Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft "die Klägerin darüber getäuscht habe". Damit wurde offenkundig der Weiterverkauf der Liegenschaft (an die Beklagten) angesprochen. Soweit damit auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner wegen eines Willensmangels gemeint sein sollte, ist dieses Vorbringen nach den voranstehenden Erwägungen zum Vertrauensschutz für die Beklagten irrelevant. Überdies war der Verkauf der Liegenschaft an den Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft um mehr als 6 Mio S nach dem Gesamtzusammenhang des Klagevorbringens nicht nur geplant, sondern kam so - im Einklang mit einem bereits erörterten Verfahrensergebnis - auch tatsächlich zustande.Nach allen bisherigen Erwägungen ist die Streitsache schon aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern entscheidungsreif, als dessen Urteil gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wiederherzustellen ist. Anzumerken bleibt, dass auch der in der Berufung behauptete wesentliche erstgerichtliche Verfahrensmangel - die zweite Instanz setzte sich damit nicht auseinander - nicht vorliegt. Die Mängelrüge bezog sich offenkundig auf den Beweisantrag der Klägerin in der Verhandlung vom 15. 9. 2000 (ON 10 S. 5), in dem sie behauptet hatte, es sei ein "Verkauf der Liegenschaft mit einem Preis über 6 Mio S geplant" gewesen, aber nicht zustandegekommen, weil der Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft "die Klägerin darüber getäuscht habe". Damit wurde offenkundig der Weiterverkauf der Liegenschaft (an die Beklagten) angesprochen. Soweit damit auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner wegen eines Willensmangels gemeint sein sollte, ist dieses Vorbringen nach den voranstehenden Erwägungen zum Vertrauensschutz für die Beklagten irrelevant. Überdies war der Verkauf der Liegenschaft an den Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft um mehr als 6 Mio S nach dem Gesamtzusammenhang des Klagevorbringens nicht nur geplant, sondern kam so - im Einklang mit einem bereits erörterten Verfahrensergebnis - auch tatsächlich zustande.
7. Kosten
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.