Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Widerspruch Dritter
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsGegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.
(2)Absatz 2Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig.
(4)Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Schlagworte
Exszindierungsklage, Widerspruchsklage, Einstellung
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237068