(2)Absatz 2Der Auftrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung nach Abs. 1 Z 8 lit. b kann auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erteilt werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für welche derartige Verfügungen getroffen werden, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.Der Auftrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung nach Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, kann auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erteilt werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für welche derartige Verfügungen getroffen werden, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.