OGH
RS0018090
22.05.2025
4Ob545/90; 5Ob273/01k; 1Ob58/02i; 7Ob116/05t; 8Ob148/08k; 8Ob164/09i; 4Ob69/25p
ABGB §916 B
Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig.
TE OGH 1990-06-26 4 Ob 545/90
Veröff: JBl 1991,381
TE OGH 2001-11-27 5 Ob 273/01k
Auch
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 58/02i
Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. (T1)
TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t
TE OGH 2008-12-16 8 Ob 148/08k
Beisatz: Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist. (T2); Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung. (T3)
TE OGH 2010-04-22 8 Ob 164/09i
Vgl auch; Beisatz: Wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. (T4)
TE OGH 2025-05-22 4 Ob 69/25p
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018090