OGH
RS0018192
26.06.1990
4Ob545/90; 9ObA248/99g; 5Ob273/01k; 1Ob58/02i; 5Ob9/03i; 4Ob218/10b; 2Ob89/13x; 9ObA31/16y
ABGB §916 B
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.
TE OGH 1990-06-26 4 Ob 545/90
Veröff: JBl 1991,381
TE OGH 1999-12-15 9 ObA 248/99g
TE OGH 2001-11-27 5 Ob 273/01k
Vgl auch
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 58/02i
Auch; Beisatz: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts. (T1)
TE OGH 2003-04-29 5 Ob 9/03i
Auch; nur: Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert. (T2); Beis wie T1 nur: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. (T3)
TE OGH 2011-01-18 4 Ob 218/10b
TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x
Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T4)
TE OGH 2016-12-19 9 ObA 31/16y
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018192