Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018192

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

4Ob545/90; 9ObA248/99g; 5Ob273/01k; 1Ob58/02i; 5Ob9/03i; 4Ob218/10b; 2Ob89/13x; 9ObA31/16y

Norm

ABGB §916 B

Rechtssatz

Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-06-26 4 Ob 545/90

Veröff: JBl 1991,381

TE OGH 1999-12-15 9 ObA 248/99g

TE OGH 2001-11-27 5 Ob 273/01k

Vgl auch

TE OGH 2002-09-30 1 Ob 58/02i

Auch; Beisatz: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts. (T1)

TE OGH 2003-04-29 5 Ob 9/03i

Auch; nur: Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert. (T2); Beis wie T1 nur: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. (T3)

TE OGH 2011-01-18 4 Ob 218/10b

TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x

Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T4)

TE OGH 2016-12-19 9 ObA 31/16y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018192