Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruch Dritter.

Paragraph 37,

  1. Absatz einsGegen die Execution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Execution betroffenen Gegenstande, an einem Theile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Execution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Execution unzulässig machen würde.
  2. Absatz 2Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
  3. Absatz 3Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Executionsgericht zuständig.
  4. Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

Schlagworte

Exszindierungsklage, Widerspruchsklage, Exekution, Exekutionsvollzug, Exekutionsgericht, Einstellung, Teil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020959

Alte Dokumentnummer

N2189616759T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P37/NOR12020959

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