Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Geschäftszahl

6Ob780/82; 3Ob534/91; 8Ob513/94; 1Ob58/02i

Norm

ABGB §916 Abs2 A;

AnfO §1;

Rechtssatz

Durch den Einredenausschluß nach Paragraph 916, Absatz 2, ABGB soll nur das Vertrauen des Dritten bei seinem Erwerb eines Rechtes auf Grund der von ihm als wahrhaft angesehenen Scheinerklärung geschützt werden. Die Einrede des Scheingeschäftes bleibt daher zulässig und ein verdecktes Geschäft auch gegenüber dem Dritten maßgebend, wenn dieser im Falle der Wahrhaftigkeit der Scheingeschäftserklärung - unabhängig von seiner eigenen Vorstellung - kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch erworben hätte, zB einen Anfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/03/09 6 Ob 780/82

Veröff: JBl 1984,318 = SZ 56/41

TE OGH 1991/09/18 3 Ob 534/91

Veröff: ÖBA 1992,176 = JBl 1922,322

TE OGH 1994/04/13 8 Ob 513/94

Auch; Beisatz: Hier: Eintrittsrecht nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG. (T1)

TE OGH 2002/09/30 1 Ob 58/02i

Auch; Beisatz: Die Einrede gilt auch für das Umgehungsgeschäft, bei dem die für Dritte erkennbaren rechtsgeschäftlichen Erklärungen entweder eine tatsächlich getroffene Parteiabrede in bestimmten Vertragspunkten oder aber ein anderes, wirklich abgeschlossenes Rechtsgeschäft verbergen sollen. (T2); Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB ist, dass der Dritte bei seinem Rechtserwerb die Scheinerklärung bedachte und deren Inhalt als wahrhaft gewollt unterstellte, ist er doch in seinem Vertrauen auf diesen Erklärungsinhalt zu schützen. (T3); Beisatz: Wo immer die Schädigung eines Dritten deshalb zu besorgen ist, weil er den Inhalt einer Scheinerklärung als wahrhaft gewollt voraussetzte und darauf bauend Rechte erwarb, müssen sich der Urheber und der Empfänger der Scheinerklärung vom Dritten im Interesse des Schutzes seiner Rechtsposition so behandeln lassen, als wäre die jeweils maßgebende Erklärung nicht bloß zum Schein abgegeben worden. (T4)

Rechtssatznummer

RS0018043