(3)Absatz 3,Durch Eintragungen, welche nach Vollzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, wird der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt, als die von ihr geltend gemachte Geldforderung oder der von ihr auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.