Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1950

Geschäftszahl

1Ob263/49; 2Ob354/98t; 5Ob273/01k; 1Ob58/02i

Norm

ABGB §879 AIIc;

Rechtssatz

Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft nichtig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950/11/30 1 Ob 263/49

TE OGH 1999/04/29 2 Ob 354/98t

Auch; Beisatz: Andere Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T1)

TE OGH 2001/11/27 5 Ob 273/01k

Beisatz: Ein Umweggeschäft ist insbesondere dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäfts das Umweggeschäft miterfasst. (T2) Beisatz: Umgehungstatbestände welcher Art auch immer werden durch Paragraph 879, ABGB erfasst. (T3)

TE OGH 2002/09/30 1 Ob 58/02i

Auch; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0025049