OGH
30.11.1950
1Ob263/49; 2Ob354/98t; 5Ob273/01k; 1Ob58/02i
ABGB §879 AIIc;
Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft nichtig ist.
TE OGH 1950/11/30 1 Ob 263/49
TE OGH 1999/04/29 2 Ob 354/98t
Auch; Beisatz: Andere Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T1)
TE OGH 2001/11/27 5 Ob 273/01k
Beisatz: Ein Umweggeschäft ist insbesondere dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäfts das Umweggeschäft miterfasst. (T2) Beisatz: Umgehungstatbestände welcher Art auch immer werden durch Paragraph 879, ABGB erfasst. (T3)
TE OGH 2002/09/30 1 Ob 58/02i
Auch; Beis wie T2
RS0025049