Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach § 53 KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0092).Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach Paragraph 53, KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0092).