Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0117

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß sich die Berufungsbehörde ungeachtet des Berufungsvorbringens (die Versorgungsberechtigte hat unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation beantragt, von der Hereinbringung der Schuld im Betrag von S 3878,-- wegen besonderer Härte Abstand zu nehme) nicht in einer dem Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG entsprechenden Weise mit der Frage des Vorliegens einer mit dem Rückersatz verbundenen besonderen Härte (Paragraph 54, Absatz 4, KOV) auseinandergesetzt hat.