Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0143 E 31. Jänner 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten bedeutet bereits ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, woraus folgt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben ist, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Versorgungsberechtigte die Leistung im guten Glauben empfangen hat.