Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
92/09/0117
Wird im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides darauf hingewiesen, daß über die Hereinbringung der unbeglichenen Schuld im Betrage von S 3878,-- gesondert entschieden werde, so kann der Versorgungsbehörde zweiter Instanz (die den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat) nicht vorgeworfen werden, sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem Vorbringen in der Berufung, daß die Rückzahlung dieses Betrages für die Versorgungsberechtigte (diese sei Empfängerin einer Zusatzrente) sehr wohl eine wirtschaftliche Belastung bedeuten würde, auseinandergesetzt zu haben, weil über die Hereinbringung der unbeglichenen Schuld im Betrage von S 3878,-- im gegenständlichen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden worden ist.