Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
92/09/0117
Aus Paragraph 53, KOVG ergibt sich für den Versorgungsberechtigten lediglich die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt anzuzeigen. Eine Verpflichtung des Versorgungsberechtigten, die Höhe der ihm zustehenden Leistung selbst auszurechnen, ist damit jedoch keinesfalls verbunden.