Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT XIII.ABSCHNITT römisch dreizehn.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 53.Paragraph 53,
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z. 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975; Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094344
Alte Dokumentnummer
N6195711701A