Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0134 B 18. November 2021 RS 1 (hier: baupolizeilicher Auftrag; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN). Dass mit dem Verbleib des Gebäudes eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Zwingende öffentliche Interessen am Vollzug der Entscheidung liegen somit nicht vor.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260519L01

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0004 B 14. April 2014 RS 1 (hier: baupolizeilicher Auftrag; hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260519L02

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0044 E 30. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074 und vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019, sowie das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L04

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260909L01

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0025 E 29. April 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L05

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260909L02

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1997
VwGG §47 Abs5
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Rechtssatz

Nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der zum Ersatz verpflichtete Rechtsträger gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist vorliegend das Land Salzburg, da die Vollziehung des BauPolG dem Land Salzburg zukommt. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen vergleiche etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2021/06/0063 bis 0064, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L06

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260909L03

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §16
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L07

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260909L04

Entscheidungstext Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A L, 2. der E H, 3. des W H und 4. der V I L, alle vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, der gegen Spruchpunkt römisch eins. 2. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, 405-3/1485/1/19-2026, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt römisch eins. 2. der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. August 2025 (insbesondere) den Revisionswerbern der baupolizeiliche Auftrag zum Rückbau einer ca. 15 m langen Stützmauer auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
2
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision, soweit sie sich gegen den Rückbauauftrag der Stützmauer richtet, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde der Antrag mit dem Fehlen zwingender öffentlicher Interessen, die den sofortigen Vollzug des Rückbaus der Stützmauer erfordern würden, sowie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber.
3
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine zwingenden öffentlichen Interessen bekannt seien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einem Aufschub des Vollzugs entgegenstünden.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichthof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN).
6
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/06/0079, mwN).
7
Die Nachteile, die für die Revisionswerber mit einem sofortigen Vollzug des Rückbauauftrags verbunden wären, wurden im Antrag geltend gemacht und liegen auf der Hand. Da zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich sind (und Interessen anderer Parteien hier nicht in Betracht kommen), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 19. Mai 2026

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026060068_20260519L00

Entscheidungstext Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §8
BauPolG Slbg 1997
BauPolG Slbg 1997 §16
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs5
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs5
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des A L, 2. der E H, 3. des W H und 4. der V L, alle vertreten durch Mag. Martina Hosp, Dr. Helmut Hegen, M.B.L. und Mag. Stefan Huber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, 405-3/1485/1/19-2026, betreffend baupolizeiliche Aufträge und Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See)

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt römisch eins. 2. der angefochtenen Entscheidung (betreffend die ca. 15 m lange Stützmauer) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aufgehoben.

Der Kostenersatzantrag wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2025 wurde der L GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Nr. römisch zehn sowie 25 näher bezeichneten Miteigentümern des Grundstücks Nr. Y, darunter den revisionswerbenden Parteien, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, und 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der Auftrag erteilt, den mit Bescheid vom 13. Mai 2011 bewilligten Zustand auf den in der KG E gelegenen Grundstücken herzustellen, „dies bedeutet“ den Rückbau des nicht bewilligten östlichen Gebäudeteils, welcher über das Bauland in das Grünland hineinrage (ca. 225 m2, bezeichnet als „Backoffice“) sowie den Rückbau jenes Teiles der Stützmauer des Innenhofes, welcher sich im Grünland befinde, unter Vorschreibung von Auflagen binnen gesetzter Frist vorzunehmen. Unter einem wurde ein Benützungsverbot für den nicht bewilligten Raum ausgesprochen (römisch eins. Litera a,) sowie die unverzügliche Vorlage eines Nachweises über die widmungskonforme Nutzung des Objektes angeordnet (römisch eins. Litera b,).
2
Gegen diesen Bescheid erhoben 23 Miteigentümer des Grundstücks Nr. Y, darunter die revisionswerbenden Parteien, Beschwerde, der mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) teilweise stattgegeben wurde: Mit Spruchpunkt römisch eins. 1. wurde der Auftrag zum Rückbau des nicht bewilligten östlichen Gebäudeteils, welcher über das Bauland in das Grünland hineinrage (ca. 225 m2, bezeichnet als „Backoffice“), auf dem Grundstück Nr. römisch zehn sowie die damit zusammenhängenden Aufträge in den baubehördlichen Spruchteilen römisch eins. a) und b) „gegenüber den Beschwerdeführern“ aufgehoben. Mit Spruchpunkt römisch eins. 2. wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der baupolizeiliche Auftrag zum Rückbau der auf dem Grundstück Nr. Y konsenslos errichteten, ca. 15 m langen Stützmauer zum ostseitigen Hang im Bereich zwischen Altbestand und Neubau (gemäß näher bezeichneter Bestandsdarstellung) unter Setzung einer Leistungsfrist (und Aufrechterhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen) erteilt werde. Zudem wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der im Beschwerdeschriftsatz der revisionswerbenden Parteien gestellte Eventualantrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die konsenslos errichteten Teile des Baus als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins. 1. zusammengefasst aus, dass die 23 Beschwerdeführer, darunter die revisionswerbenden Parteien, nicht Eigentümer des Grundstücks Nr. römisch zehn, sondern nur Miteigentümer des Grundstücks Nr. Y seien. Sie könnten daher nicht zum Rückbau des gänzlich auf dem Grundstück Nr. römisch zehn gelegenen „Backoffice“ verpflichtet werden, sodass der betreffende Auftrag sowie die damit zusammenhängenden Aufträge in den Spruchpunkten römisch eins. a) und b) aufzuheben gewesen seien.

Betreffend Spruchpunkt römisch eins. 2. wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. Y eine ca. 15 m lange Stützmauer zum ostseitig befindlichen Hang „teilweise (auf einer Länge von insgesamt 6 m im nördlichen Bereich) außerhalb des Bauplatzes im Grünland“ errichtet worden sei, welche nicht von dem mit Bescheid vom 9. Mai 2011 bewilligten Projekt umfasst werde. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Stützmauer keinen baubehördlichen Konsens aufweise und insbesondere nicht mit Bescheid vom 8. Februar 2016 betreffend die Änderung des Verwendungszwecks von Bauteilen, wobei die Stützmauer im Einreichplan dieses Projektes als Bestand dargestellt wurde, bewilligt worden sei. Im Ergebnis sei daher der Auftrag zum Rückbau der konsenslos errichteten Stützmauer berechtigt, wenngleich aber nicht nur der im Grünland gelegene Teilbereich (von insgesamt 6 m) sondern die gesamte, auf eine Länge von ca. 15 m errichtete Stützmauer keine Baubewilligung aufweise. Der Beseitigungsauftrag habe daher nicht nur den im Grünland errichteten Teil, sondern die gesamte ohne Bewilligung errichtete Stützmauer zu umfassen.

Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Verwaltungsgericht fest, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens der von der belangten Behörde erlassene baupolizeiliche Auftrag, nicht aber die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei. Die Entscheidung über ein solches Bauansuchen würde sohin die Sache überschreiten und das Verwaltungsgericht sei zur Entscheidung über solche Anträge - mit Ausnahme des nicht vorliegenden Säumnisfalles - nicht zuständig.

4
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die sich ausdrücklich gegen die Entscheidung im gesamten Umfang wendet. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird unter anderem ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe mit dem angeordneten Rückbau der gesamten, ca. 15 m langen Stützmauer den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag, der allein auf die im Grünland gelegenen Teile dieser Mauer bezogen gewesen sei, und damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.

Zu römisch eins.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

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Diese Revision ist, soweit sie hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. 2. des angefochtenen Erkenntnisses eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens rügt, wegen des aufgezeigten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
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In der Revision wird hierzu insbesondere ausgeführt, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Stützmauer ausschließlich der Rückbau des im Grünland gelegenen Teiles - dies im Ausmaß von rund 6 m - gewesen sei. dieser baupolizeiliche Auftrag sei durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die gesamte, 15 m lange Stützmauer, folglich auch auf jene Teile der Stützmauer ausgeweitet worden, die im Bauland gelegen und überhaupt nicht vom Spruch des baupolizeilichen Auftrags umfasst gewesen seien.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche , etwa VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0177, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist damit jedenfalls (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 31.5.2022, Ro 2021/06/0008, mwN).
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Fallbezogen ist der Spruch des baupolizeilichen Auftrags der belangten Behörde eindeutig auf den Rückbau (nur) „des Teils der Stützmauer des Innenhofes, welche (sic!) sich im Grünland befindet“ bezogen, wobei es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes um eine Länge von insgesamt 6 m im nördlichen Bereich handle. Eine Auslegung dahin, dass dennoch die gesamte Stützmauer Gegenstand des Bauauftrags gewesen wäre, lässt dieser eindeutige Wortlaut des erstinstanzlichen Spruchs nicht zu. Auch die Begründung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus die gesamte Stützmauer Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags gewesen wäre. Damit ist eindeutig, dass die belangte Behörde den baupolizeilichen Auftrag zum Rückbau auf den im Grünland gelegenen Teil der Stützmauer beschränkt hat.
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Demgegenüber ordnete das Verwaltungsgericht den Rückbau der gesamten, rund 15 m langen Stützmauer an und bezog damit erstmals auch den im Bauland gelegenen Teil der Stützmauer in den baupolizeilichen Auftrag mit ein. Damit wurde der Auftragsgegenstand nicht bloß präzisiert, sondern erweitert. An die Stelle des behördlich angeordneten Teilrückbaus trat die Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der rund 15 m langen Stützmauer. Von einer bloßen Präzisierung des Auftragsgegenstandes vergleiche , etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118) kann daher keine Rede sein.
10
Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche , etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020, mwN).
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Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. 2. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
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Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags ist. Ein Abbruchauftrag darf sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrags vergleiche , etwa VwGH 1.2.2023, Ra 2023/06/0010, mwN).

Das Verwaltungsgericht wird daher für die rechtliche Beurteilung, ob der baupolizeiliche Auftrag rechtmäßig auf den im Grünland gelegenen Teil der Stützmauer beschränkt wurde, insbesondere auch Feststellungen zur Trennbarkeit der Stützmauer hinsichtlich ihrer im Bau- und Grünland gelegenen Teile zu treffen und allenfalls - im Fall einer Untrennbarkeit der Stützmauer sowie des Nichtvorliegens einer entsprechenden Baubewilligung - den Bescheid vom 4. August 2025 aufzuheben haben.

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Nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der zum Ersatz verpflichtete Rechtsträger gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist vorliegend das Land Salzburg, da die Vollziehung des BauPolG dem Land Salzburg zukommt. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2021/06/0063 bis 0064, mwN).

Zu römisch zwei.:

14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Zudem wird durch die von den revisionswerbenden Parteien vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2026/06/0085, mwN).
18
Betreffend den (trennbaren) Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung des Bauansuchens) enthält die Revision weder einen Revisionspunkt noch eine Zulässigkeitsbegründung. Damit werden eine subjektive Rechtsverletzung und das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Die Revision ist daher hinsichtlich dieses Spruchpunktes schon aus diesem Grund nicht zulässig (zum Erfordernis der Erstattung der Zulässigkeitsbegründung innerhalb der Revisionsfrist vergleiche , etwa VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056 bis 0057, mwN).
19
Hinsichtlich des (trennbaren) Spruchpunktes römisch eins. 1. (Aufhebung des baupolizeilichen Auftrags betreffend das „Backoffice“ insbesondere gegenüber den revisionswerbenden Parteien) wird mit dem unter der Überschrift „Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden. Vielmehr wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung keinen tauglichen Revisionspunkt dar; vielmehr zählt dies zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/06/0077, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien einen Eingriff in Artikel 5, StGG behaupten, genügt es darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0086, mwN).
20
Abgesehen davon verfängt auch die Zulässigkeitsbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. 1. der angefochtenen Entscheidung nicht: Dem Vorbringen, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung von sonstigen (Mit-) Nutzungsberechtigten in einem Verfahren über die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags fehle, ist die eindeutige Rechtslage nach dem BauPolG entgegenzuhalten (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei klarer Rechtslage vergleiche , etwa VwGH 10.4.2025, Ra 2025/06/0084, mwN). Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag „dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser“ aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag „an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage“ zu richten. Für die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.
21
Die Revision war daher im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. 1 und römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2026

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L03

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026060068_20260909L00