Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/06/0069

Ra 2026/06/0070

Ra 2026/06/0071

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L07