Verwaltungsgerichtshof
09.09.2026
Ra 2026/06/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071
Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L07